Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und als „Käufer“ bezeichnet.
(2) Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gelten zusätzlich
die nachfolgenden Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.
(3) Bei dem Verkauf von Schiffen, die in einem Schiffsregister eingetragen sind, finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung, die für den Verkauf von Grundstücken gelten.
§ 2 Vertragsabschluß
(1) Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 6 Wochen gebunden. Ein
Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt.
(2) Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die erst noch nach den Spezifikationen
des Käufers angefertigt werden muss, vereinbart, so dass der Verkäufer eine
Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so kann der Verkäufer eine Bestellung des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten vorliegt.
(3) Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.
(4) Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so gilt die Schriftform auch für alle Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen als vereinbart.
(5) Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
(6) An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.
(7) Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein Ersatzteil in der vom Käufer gewünschten Ausführung nicht liefern, so kann der Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur Abnahme verpflichtet, und er hat außerdem die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
§ 3 Pflichten des Verkäufers
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigene Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale handelt. Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
(2) Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem
Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluß. Werden
nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluß und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5% des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer.
(6) Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.
(7) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers, der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe.
(8) Soll der Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder ggf. eine seemännische Verpackung benötigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.
§ 4 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht.
Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer
besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
(2) Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
(3) Treten nicht vorhergesehenen Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten,
falls die Erfüllung des Vertrages für den Verkäufer unzumutbar geworden ist.
(4) Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten
werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des
Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet
hat.
(5) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
(6) Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne
Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät
und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises
beträgt.
(7) Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Verkäufer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet,
die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache
bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten
gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn diese
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer
bei der Übernahme im einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung in dem
Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so
gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel
handelt.
(3) Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer
dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass
er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne.
(4) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht imstande ist.
(6) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises
ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der Verkäufer
kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2
ZPO berufen.
§ 6 Versand
(1) Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an von dem
Käufer beauftragten Spediteur über. Im Falle der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko.
(2) Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung auf
Rechnung des Käufers abzuschließen.
(4) Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem
Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer Woche anzuzeigen. Wurde eine
Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben,
so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung
der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet jedoch
nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.
§ 7 Nacherfüllung
(1) Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe
Menge liefert.
(2) Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer zunächst um eine Beseitigung
des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der Nachbesserung die
Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit
eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind
insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels
und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen
vor, wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es
sich sonst um eine Einzelfertigung handelt.
(3) Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die verkaufte Sache am Übergabeort
zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung
an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung
an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache
an einen geeigneten Ort – dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein – auf Kosten
des Käufers verlangen.
(4) Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften
Sache.
(5) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn
sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen
z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt. In
diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache
verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz sowie den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den
Kaufpreis auch mindern.
(6) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss
den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen.
Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der
Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten
verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(7) Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er
hierfür einzutreten.
(8) Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren
die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie
geltend macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung
des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch diese
Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne Angabe von
Gründen unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung wenden.
(9) Mängelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen und bei neuen Schiffen in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen und bei gebrauchten Schiffen in 1 Jahr, gerechnet jeweils
ab Übergabe. Soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen
oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, gilt die Beschränkung der Verjährung
nicht. Die Beschränkung der Verjährung gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche aus
Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der
Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen
bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Verkäufer kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn er von dem Kaufvertrag
zurückgetreten ist.
(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere
Kosten nachweist.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Kaufgegenstand – z.B. von Pfändungen, von der Ausübung des
Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt – unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den
Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen,
und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung
des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden, die durch
den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Schadenersatz
nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder
Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes
zulässig.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten
und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer
oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.
§ 9 Vermittlungsgeschäfte
(1) Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so finden die Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen
den Kaufvertragsparteien entstehen.
(2) Der Händler wird ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig, er übernimmt keine
Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer.
§ 10 Datenschutz
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sicher gestellt, dass diese gespeicherten
Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge
§ 11 Vertragsschluss
Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft
sind, kommt kein Vertragsabschluß zustande. Im übrigen kommt ein Kaufvertrag mit
der Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zustande.
§ 12 Widerrufsrecht
Kommt der Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung, einer Bestellung
per Email oder Telekopie zustande, so steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Das
Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die
auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung
der Ware innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluß erfolgen; zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Die Ware ist an folgende Anschrift zu adressieren:
(es folgt die genaue Firmenanschrift)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Käufer die empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgeben,
so hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Käufer
etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann
der Käufer die Wertersatzpflicht auch dadurch vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigen könnte.
Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu EUR 40
beträgt, hat der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei. Nicht paketversandfähige
Waren (z.B. sperrige Sachen) werden bei dem Käufer abgeholt.
§ 13 Preise
Die in der Preisliste angegebenen Preise umfassen alle Steuern und sonstigen Preisbestandteile.
Die Preislisten sind solange gültig, bis sie durch eine neue Preisliste ersetzt werden. Bei
einem Paketversand wird eine Versandkostenpauschale erhoben, deren Höhe sich nach den
üblicherweise anfallenden Kosten richtet.
§ 14 Mängelrügen
(1) Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware erhoben werden. Der Käufer
ist verpflichtet, die Ware auszupacken und sie auf ihre Funktionstüchtigkeit hin auszuprobieren.
(2) Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung des Empfangsbahnhofes,
der Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme anzufordern und
dem Verkäufer zuzuleiten. Die von dem Verkäufer verwendeten Verpackungen sind von
der Bahn und der Post anerkannt, so dass im Schadenfall die Erstattung gewährleistet ist.
(3) Eine Verletzung dieser Obliegenheitsverpflichtungen kann die Gewährleistungsrechte des
Käufers beeinträchtigen.
§ 15 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei Fernabsatzverträgen der Wohnsitz des
Käufers.
Stand: 30.09.2005